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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Mag. Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007-0566-9- 001340, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Bezug von Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer ab dem 3. September 2007 eingestellt.
Wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darlegt, habe er, nachdem ihm ab September 2007 die Notstandshilfe nicht mehr gewährt worden sei, einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt und beziehe nunmehr Sozialhilfe von EUR 427,-- pro Monat. Im Vergleich dazu habe die Notstandshilfe ungefähr EUR 1.000,-- pro Monat betragen.
Unter "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Umsetzung eines Bescheides in die Wirklichkeit, dies sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch im Sinne der Herstellung des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes, zu verstehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 262 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Ein Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen nicht rückgängig machen (vgl. die bei Dolp, a.a.O., S. 259 zitierte hg. Rechtsprechung).
Bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, dass der gegenständliche Bescheid dadurch vollzogen worden ist, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe seit September 2007 nicht mehr ausgezahlt wurde. Bescheide, die schon vollzogen wurden, sind aber einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht mehr zugänglich (vgl. die bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 788 zitierte hg. Rechtsprechung).
Dem vorliegenden Antrag konnte daher nicht Folge gegeben werden.
Wien, am 22. Februar 2008
Schlagworte
Vollzug Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008080004.A00Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008