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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §36 Abs1;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):3031/80 E 18. Februar 1981 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Gleichgültig, ob eine "Bestimmung" iSd § 36 Abs 1 erster Satz StVO vorliegt oder nicht, jedenfalls ist das von einem zuständigen Organ (der Bezirksverwaltungsbehörde, oder der Bundespolizeibehörde) gegebene Handzeichen auf einer Kreuzung vom Verkehrsteilnehmer zu befolgen. Auch sind die Lichtzeichen einer Verkehrslichtsignalanlage, mag diese bestimmt iSd § 36 Abs 1 erster Satz StVO oder bloß vom Straßenerhalter angebracht sein iSd § 98 Abs 3 StVO, für den Verkehrsteilnehmer verbindlich, sobald sie von einem zuständigen Organ (der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls der Bundespolizeibehörde) händisch oder automatisch in Betrieb gesetzt worden ist.
Schlagworte
VerkehrslichtsignalanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180257.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009