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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ein Vertreter gibt zum Unterschied zum Boten anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, er bildet selbst den Willen, er "vollzieht das Geschäft". Der Vertreter hat also ein mehr oder weniger großes Maß an Entscheidungsfreiheit (Hinweis auf E 29.5.1985, 84/11/0187 zur Gegenüberstellung der Funktionen eines Vertreters und eines Boten).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VertreterStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100049.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018