RS Vwgh 1987/5/11 87/10/0049

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Vertreter gibt zum Unterschied zum Boten anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, er bildet selbst den Willen, er "vollzieht das Geschäft". Der Vertreter hat also ein mehr oder weniger großes Maß an Entscheidungsfreiheit (Hinweis auf E 29.5.1985, 84/11/0187 zur Gegenüberstellung der Funktionen eines Vertreters und eines Boten).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VertreterStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100049.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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