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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ob durch eine Rodung eine Agrarstrukturverbesserung erreicht werden kann und wenn ja, ob eine solche Verbesserung das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbodens übersteigt, hat die Behörde mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist für die Gesamtfläche des zur Rodung beantragten Grundstückes zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100043.X01Im RIS seit
24.04.2006