RS Vwgh 1987/5/11 86/12/0150

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §14 Abs3;
DSchG 1923 §7 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0149 E 11. Mai 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit von Tauchgängen an bestimmten Stellen von Seen, allenfalls unter Heranziehung von weiteren Unterlagen aus Plänen und Mappen, kann nicht jedem Sporttaucher zugemutet werden, zumal die Ausübung des Tauchsports nicht an eine verwaltungsbehördliche Berechtigung oder Ablegung bestimmter Prüfungen geknüpft ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120150.X03

Im RIS seit

11.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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