RS Vwgh 1987/5/11 85/10/0031

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Die verhängten mehreren Strafen sind dem jeweiligen Schuldspruch eindeutig zugeordnet, wenn der Strafausspruch in einem Klammerausdruck eine Zusammenfassung der beiden getrennt verhängten Strafen erfolgte (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176 und E 21.9.1983, 83/17/0110).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100031.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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