RS Vwgh 1987/5/11 86/10/0095

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0188 E 23. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (Hinweis B 22.5.1985, 85/03/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100095.X02

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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