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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0188 E 23. Oktober 1985 RS 2Stammrechtssatz
Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (Hinweis B 22.5.1985, 85/03/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100095.X02Im RIS seit
11.08.2006