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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerSpruch
Der Antrag des P M, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H P, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 11. Februar 2003, GZ. ..., wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter wendet sich in seinem beim Verfassungsgerichtshof am 3. April 2003 eingebrachten Antrag gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid des UVS Wien, mit dem er letztinstanzlich wegen der Übertretung von Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzG und der Bauarbeiterschutzverordnung zu Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von insgesamt 15.000,-- ATS bzw. 8 Tagen und zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden ist.
Wie sich aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt, verfügt der Einschreiter über ein jährliches Reineinkommen von € 20.000,--. Darüber hinaus ist der Antragsteller Eigentümer einer Liegenschaft sowie zweier Kfz und Inhaber einer vinkulierten Lebensversicherung; sein Kontostand beläuft sich derzeit auf € 1.090,--. Diesem Vermögen stehen im wesentlichen die nicht ziffernmäßig bestimmten Unterhaltspflichten gegenüber einer Tochter gegenüber. Der Einschreiter hat darüber hinaus Schulden in der Höhe von € 96.472,--.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) u.a. voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist dabei jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B521.2003Dokumentnummer
JFT_09969576_03B00521_00