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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0061 E 8. Juli 1985 RS 2Stammrechtssatz
Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen zu erzwingen, kann nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern die übrigen in Betracht kommenden Strafzumessungskriterien mitberücksichtigt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985100031.X03Im RIS seit
11.07.2001