RS Vwgh 1987/5/11 86/12/0173

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
DGO Graz 1957 §14 Abs1 litd;
DGO Graz 1957 §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Diebstähle (an Nahrungsmitteln in der Küche des Dienstgebers), die zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung eines Beamten geführt haben, stellen ein pflichtwidriges dienstliches Verhalten von derartigem Gewicht dar, daß sie die Kündigung des noch in einem provisorischen Dienstverhältnis befindlichen Beamten, der offensichtlich den an einen Beamten ganz allgemein zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, rechtfertigen. Daß der Beamte das ihm zur Last gelegte Vergehen im strafgerichtlichen Verfahren immer bestritten hat, ist im Hinblick auf die letztlich erfolgte rechtskräftige Verurteilung ebenso unwesentlich wie der Umstand, daß sowohl die gerichtliche Strafe wie auch die Disziplinarstrafe nur bedingt verhängt wurden, da die Kündigung das Ziel verfolgt, alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen (Hinweis E 9.9.1985, 84/12/0014).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120173.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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