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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Wird vom Berufungswerber ein Dritter, der nicht Vertreter ist, nicht der postalischen Abfertigung der Berufung beauftragt, so, bleibt der Berufungswerber weiterhin allein für die rechtzeitige Einbringung der Berufung verantwortlich. Es trifft ihn die Pflicht den Beauftragten in entsprechender Weise zu überwachen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100049.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018