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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §18 idF 1972/214;Rechtssatz
Handelt es sich bei den Tätigkeiten eines Beamten um Arbeiten, wie die Ausübung der Dienstaufsicht über Mitarbeiter, die Durchführung von Verfahren über Aufschub- und Befreiungsanträge bis zur entsprechenden Bescheiderlassung, die Auskunftserteilung und Rechtsbelehrung im Rahmen des Parteienverkehrs, die Vorlage von Berufungen, die Überprüfung von Befreiungen, die Bearbeitung von Anträgen nach dem Zivildienstgesetz usw., so gebührt dem Beamten deshalb keine Mehrleistungszulage nach § 18 GG 1956, weil diese gesetzliche Bestimmung infolge der Unmöglichkeit, für die Aufgaben des Beamten, bei denen es sich um unterschiedliche Tätigkeiten geistiger Art mit verschiedenen Schwierigkeitsgraden handelt, von welchen jede einzelne Aufgabe einen unterschiedlichen Aufwand an Zeit erfordert, eine Normalleistung zu errechnen, auf den konkreten Fall nicht anwendbar ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beamte bei seinen Entscheidungen im wesentlichen ein- und dieselbe Norm (hier: das Wehrgesetz) einzuwenden hat, weil der Unterschied der Aufgaben des Beamten nach Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad nicht auf der Anwendung einer mehr oder weniger großen Anzahl gesetzlicher Bestimmungen, sondern auf der Verschiedenheit der bei Erledigung der einzelnen von ihm zu bearbeitenden Fälle anzuwendenden Arbeitsintensität beruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120083.X01Im RIS seit
29.05.2006