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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0038 E 29. April 1985 VwSlg 11758 A/1985 RS 3Stammrechtssatz
Die Behörde ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht gehindert, sich bei der ihr zustehenden Wahl, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, sich für die Verhängung einer primären Arreststrafe zu entscheiden.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985100053.X04Im RIS seit
11.05.1987