RS Vwgh 1987/5/11 85/10/0053

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0038 E 29. April 1985 VwSlg 11758 A/1985 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht gehindert, sich bei der ihr zustehenden Wahl, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, sich für die Verhängung einer primären Arreststrafe zu entscheiden.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100053.X04

Im RIS seit

11.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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