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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Wird einem beeideten Zivilingenieur die fertig verfasste, kuvertierte und frankierte Berufung mit dem Auftrag, sie innerhalb der genannten Frist zur Post zu geben, übergeben, so kommt ihm die Stellung eines Boten und nicht die eines Vertreters zu. Daran vermag der Zusatzauftrag, der Berufung die Reinschrift eines von ihm verfassten Gutachtens anzuschließen, nichts zu ändern, weil dieses als bloßes Beweismittel auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist hätte nachgereicht werden können.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100049.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018