RS Vwgh 1987/5/11 87/10/0049

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;

Rechtssatz

Wird einem beeideten Zivilingenieur die fertig verfasste, kuvertierte und frankierte Berufung mit dem Auftrag, sie innerhalb der genannten Frist zur Post zu geben, übergeben, so kommt ihm die Stellung eines Boten und nicht die eines Vertreters zu. Daran vermag der Zusatzauftrag, der Berufung die Reinschrift eines von ihm verfassten Gutachtens anzuschließen, nichts zu ändern, weil dieses als bloßes Beweismittel auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist hätte nachgereicht werden können.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100049.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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