Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Wiederbewaldungsauftrag, der lediglich die Anordnung enthält, eine näher bezeichnete Fläche "mit standortgemäßen Forstpflanzen" aufzuforsten, ist nicht ausreichend bestimmt gefasst (vgl § 59 Abs 1 AVG 1950). Um einer zwangsweisen Durchsetzung im Wege der Vollstreckung zugänglich zu sein, bedarf es einer Bezeichnung der Hölzer, die im konkreten Fall als standortgemäß anzusehen sind (Hinweis auf E 17.3.1981, 2769/80).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100044.X04Im RIS seit
24.04.2006Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011