RS Vwgh 1987/5/11 87/10/0044

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §1;

Rechtssatz

Ein Wiederbewaldungsauftrag, der lediglich die Anordnung enthält, eine näher bezeichnete Fläche "mit standortgemäßen Forstpflanzen" aufzuforsten, ist nicht ausreichend bestimmt gefasst (vgl § 59 Abs 1 AVG 1950). Um einer zwangsweisen Durchsetzung im Wege der Vollstreckung zugänglich zu sein, bedarf es einer Bezeichnung der Hölzer, die im konkreten Fall als standortgemäß anzusehen sind (Hinweis auf E 17.3.1981, 2769/80).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100044.X04

Im RIS seit

24.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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