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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Rechtssatz
Die lit a bis e des § 172 Abs 6 FG enthalten (lediglich) eine BEISPIELSWEISE Aufzählung von Vorkehrungen zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden, d.h. der Walderhaltung dienenden Zustandes. Der Auftrag zur Beseitigung eines auf Waldboden ohne die erforderliche forstbehördliche Bewilligung errichteten Bauwerkes ist demnach durch diese Gesetzesstelle gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100044.X05Im RIS seit
24.04.2006Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011