RS Vwgh 1987/5/11 85/10/0053

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0185 E 11. Juli 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigung der Familienverhältnisse bei der Verhängung einer Arreststrafe findet keine normative Stütze.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100053.X05

Im RIS seit

11.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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