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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Das Verschulden (Mitverschulden) von Personen, die nicht Vertreter der Partei sind (z. B. Bedienstete der Partei oder des Vertreters, Erfüllungsgehilfen, Boten), an der Fristversäumnis ist dann der Partei zuzurechnen, wenn es die Partei (der Vertreter) bei der Auswahl dieser Personen und/oder ihrer Überwachung an der zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100049.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018