RS VwGH Erkenntnis 1987/05/11 86/12/0149

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Rechtssatz

Bei der Übertretung nach § 14 Abs 3 DenkmalschutzG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.

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Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses
Im RIS seit
11.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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