RS Vwgh 1987/5/11 87/10/0044

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Die Errichtung einer Hütte auf Waldboden (hier: einer Kahlfläche iSd § 1 Abs 7 FG) bedarf dann keiner Rodungsbewilligung, wenn diese Hütte in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald steht und zu dessen Bewirtschaftung erforderlich ist. Für die Dauer dieser besonderen Nutzung iSd § 1 Abs 3 FG kommt auch zum Wiederbewaldungsauftrag nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100044.X02

Im RIS seit

24.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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