RS Vwgh 1987/5/11 86/10/0095

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs4;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass ein Berufungsbescheid einem mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Begehren auf aufsichtsbehördliches Einschreiten nicht Rechnung trägt, kann schon wegen der in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedlichen Regelungen der Funktion der Oberbehörde als Aufsichtsbehörde einerseits und als Berufungsbehörde andererseits eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100095.X04

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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