RS Vwgh 1987/5/11 86/12/0079

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §4 Abs4 impl;
BDG 1979 §4a Abs5 impl;
DGO Graz 1957 §68 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0073 E 7. April 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Der in § 68 Abs 7 Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl für Stmk 1957/30 dem Gemeinderat eingeräumte Befugnis, in Einzelfällen von den Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten Ausnahmen zu gewähren, steht ein entsprechendes subjektives Recht des Beamten nicht gegenüber. Auch ein Antragsrecht des Beamten ist nicht anzunehmen, und zwar ist dies daraus erschließbar, dass die Gewährung von Ausnahmen nur zulässig ist, wenn es das dienstliche Interesse erfordert. Die Wahrnehmung dienstlicher Interessen ist aber Sache des Dienstgebers (Hinweis E 3.5.1978, 2329/77, VwSlg 9553 A/1978 und E 10.1.1979, 2742/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120079.X02

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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