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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass die bei der Strafbemessung berücksichtigten Vorstrafen (auch ob sie rechtskräftig sind) dem Beschuldigten bekannt sind, weshalb der bloße Hinweis auf die Vorbeanstandungen in der Begründung genügt (Hinweis E 14.3.1985, 85/02/0058 und E 84/02B/0008).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985100031.X04Im RIS seit
11.07.2001