RS Vwgh 1987/5/11 85/10/0031

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass die bei der Strafbemessung berücksichtigten Vorstrafen (auch ob sie rechtskräftig sind) dem Beschuldigten bekannt sind, weshalb der bloße Hinweis auf die Vorbeanstandungen in der Begründung genügt (Hinweis E 14.3.1985, 85/02/0058 und E 84/02B/0008).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100031.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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