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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36 Abs2;Rechtssatz
Für die Frage des Gebührens einer Mehrleistungszulage ist es unwesentlich, ob sich eine Behörde im Einzelfall über die Bestimmung des § 36 Abs 2 BDG 1979, wonach in den Geschäftseinteilungen der Dienststellen ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden darf, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern, hinweggesetzt hat oder nicht (Hinweis auf E 7.3.1983, 82/12/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120083.X02Im RIS seit
29.05.2006