RS Vwgh 1987/5/11 87/10/0074

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0163 E 10. November 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht daran gehindert, sich bei der ihr zustehenden Wahl eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, selbst bei Fehlen von Erschwernisgründen unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe für die Verhängung einer (primären) Arreststrafe zu entscheiden (Hinweis E 19.9.1986, 86/10/0076 und E 29.4.1985, 85/10/0038).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100074.X02

Im RIS seit

11.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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