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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Herstellung des durch einen baupolizeilichen Bescheid aufgetragenen Zustandes durch den Bescheidadressaten stellt keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar. (Hinweis auf E vom 19.9.1985, 82/06/0074)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050044.X03Im RIS seit
03.03.2006