RS Vwgh 1987/5/12 87/05/0044

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Veröffentlicht am 12.05.1987
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1969 §29 Abs3 idF 1979/079;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Herstellung des durch einen baupolizeilichen Bescheid aufgetragenen Zustandes durch den Bescheidadressaten stellt keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar. (Hinweis auf E vom 19.9.1985, 82/06/0074)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050044.X03

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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