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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §4;Rechtssatz
Wer Partei eines Verwaltungsverfahrens ist, ist den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu entnehmen, welche auch vorsehen können, dass einer Person nur bestimmte materielle Rechte zustehen, womit eine beschränkte Parteistellung getroffen wird.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070286.X05Im RIS seit
19.05.2006Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015