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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Anordnung betreffend die "Einstellung der geänderten Verwendung des Gebäudes" (es handelt sich hier um die Verwendung eines Wohnhauses für Zwecke der Prostitution) sowie damit im Zusammenhang betreffend, die Beseitigung der mit dem geänderten Verwendungszweck unmittelbar im Zusammenhang stehenden Maßnahmen ist ausreichend konkretisiert, weil - auch für den Verpflichteten -
kein Zweifel besteht, dass er auf Grund der getroffenen Verfügung dafür Sorge zu tragen hat, dass die mit der baubehördlich genehmigten Verwendung als Wohngebäude nicht übereinstimmende Verwendung des Gebäudes unterlassen wird.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050044.X02Im RIS seit
03.03.2006