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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §121;Rechtssatz
Begibt sich der Arbeitnehmer noch vor Ableistung zulässigerweise angeordneter Überstunden in einen Konkurrenzbetrieb des Arbeitgebers, um dort gegen Entgelt (ohne Billigung des Arbeitgebers) Arbeiten zu leisten (Schrifthauerarbeiten im Rahmen eines Steinmetzbetriebes), so erfüllt dies den Entlassungsgrund der Untreue im Dienst auch dann, wenn das eingetretene Überstundenmanko in den folgenden Tagen durch ein Mehr an Überstunden ausgeglichen wird. Verwirkung des Entlassungsrechtes tritt dann nicht ein, wenn die Erweisbarkeit des Entlassungsgrundes besondere Maßnahmen des Arbeitgebers (Einschaltung eines Detektivbüros) erfordert und diese Schritte in angemessen kurzer Zeit gesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984010122.X02Im RIS seit
18.05.2004