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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §863;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Niederösterreich, in Tulln, vertreten durch Galanda & Oberkofler Rechtsanwaltskanzlei in 1120 Wien, Arndtstraße 87/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 2007, Zl. 233.278/1-III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: M in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Mitbeteiligte leistete in der Zeit vom 2. Oktober 2000 bis 30. September 2001 bei einer der Dienststellen der beschwerdeführenden Partei seinen ordentlichen Zivildienst. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über Antrag des Mitbeteiligten die Höhe seines Anspruches auf Verpflegungskosten festgestellt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdefall gleicht in allen entscheidenden Punkten, soweit es um die Unzulässigkeit eines Abzuges gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung geht, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2007/11/0093, soweit es um das Fehlen einer Einigung zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger geht, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/11/0110, zu Grunde lag. Auf diese Erkenntnisse wird jeweils gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 26. Februar 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007110259.X00Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
02.07.2010