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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Wird in der Berufung gegen ein Straferkenntnis nur die Straffrage aufgeworfen und lässt sich die Berufungsbehörde dennoch zu Unrecht in die Schuldfrage ein, so hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, weil über diese bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Durch diesen Vorgang werden allerdings Rechte des Beschuldigten nicht verletzt. (Hinweis auf E vom 13.12.1984, 84/02/0173, E vom 23.5.1985, 85/02/0011)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180015.X02Im RIS seit
30.09.2005