RS Vwgh 1987/5/13 87/18/0015

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird in der Berufung gegen ein Straferkenntnis nur die Straffrage aufgeworfen und lässt sich die Berufungsbehörde dennoch zu Unrecht in die Schuldfrage ein, so hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, weil über diese bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Durch diesen Vorgang werden allerdings Rechte des Beschuldigten nicht verletzt. (Hinweis auf E vom 13.12.1984, 84/02/0173, E vom 23.5.1985, 85/02/0011)

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180015.X02

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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