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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Feststellung der Behörde, ein freibleibender Haltestellenbereich von 23,40 m reiche nicht aus, um das Heck eines an den Fahrbahnrand zufahrenden, 18 m langen Gelenksautobusses der Vorschrift des § 23 Abs 2 StVO 1960 entsprechend (arg: "... parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen".) bis zum Fahrbahnrand zu bringen, entspricht schon der Lebenserfahrung, weshalb es weder der Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens, noch der Vornahme eines Lokalaugenscheines, noch der zeugenschaftlichen Einvernahme von Chauffeuren der betreffenden Autobuslinie bedarf. Die dieser Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung ist schlüssig und beruht nicht auf einer mangelhaften Sachverhaltsgrundlage (Hinweis E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974).
Schlagworte
Beweismittel Augenschein Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180273.X01Im RIS seit
12.10.2006