RS VwGH Erkenntnis 1987/05/13 86/03/0231

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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Rechtssatz

Jedes Verhalten, das die sofortige Vorführung verhindert, ist, sofern das Straßenaufsichtsorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt, als Verweigerung zu werten (Hinweis E 7.11.1977, 1201/77).

Im RIS seit
01.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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