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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Annahme der Behörde, der Beschuldigte habe selbst zur Tatzeit das Kfz gelenkt, steht keineswegs im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung und ist daher schlüssig, wenn sich der Beschuldigte auf eine Aufforderung der Behörde zur Bekanntgabe des Lenkers eines Fahrzeuges zunächst überhaupt nicht äußert und erst in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis seine Lenkereigenschaft bestreitet, ohne Anhaltspunkte oder Beweise für die Ermittlung des wahren Lenkers zu liefern.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180274.X01Im RIS seit
13.05.1987