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Öff Verkehr - KraftfahrlinienNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (Hinweis auf E vom 17.6.1981, 2857/79). Enthält das Konzessionsansuchen eine Beschränkung dahin, dass die Linie nur an bestimmten Tagen betrieben wird, ist die Konzessionsbehörde daran gebunden und darf nicht eine nicht (auf die im Konzessionsansuchen angeführten Tage) beschränkte Konzession erteilen. Eine in diesem Fall in den Konzessionsbescheid aufzunehmende Beschränkung der Konzession ist (schon) durch das Ansuchen bedingt und stellt solcherart keine Auflage iSd § 6 Abs 3 KFLG 1952 dar.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030043.X01Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020