RS Vwgh 1987/5/13 87/03/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1987
beobachten
merken

Index

Öff Verkehr - Kraftfahrlinien
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §56
KflG 1952 §3
KflG 1952 §4 Abs1
KflG 1952 §6 Abs3
KflGDV 01te 1954 §4 Z3
KflGDV 01te 1954 §5 Abs1

Rechtssatz

Die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (Hinweis auf E vom 17.6.1981, 2857/79). Enthält das Konzessionsansuchen eine Beschränkung dahin, dass die Linie nur an bestimmten Tagen betrieben wird, ist die Konzessionsbehörde daran gebunden und darf nicht eine nicht (auf die im Konzessionsansuchen angeführten Tage) beschränkte Konzession erteilen. Eine in diesem Fall in den Konzessionsbescheid aufzunehmende Beschränkung der Konzession ist (schon) durch das Ansuchen bedingt und stellt solcherart keine Auflage iSd § 6 Abs 3 KFLG 1952 dar.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030043.X01

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten