RS Vwgh 1987/5/13 87/03/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0249/72 E 4. Mai 1972 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß ein Sachverständiger eine nicht in sein Aufgabengebiet fallende rechtliche Beurteilung vorgenommen hat, ist ALLEIN nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu entkräften.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030053.X03

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten