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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Das Institut der Verweigerung der Zeugenaussage ist je nach Art des durchzuführenden Verfahrens - sei es vor Gerichtsbehörden oder Verwaltungsbehörden - gesetzlich verschieden gestaltet und demgemäß unterschiedlich zu beurteilen (Die Ehegattin hatte sich im gerichtlichen Strafverfahren der Zeugenaussage entschlagen, - dies führte zu einem Freispruch des Ehegatten gemäß § 259 Z 3 StPO - jedoch im anschließenden Disziplinarverfahren sowie im Verfahren gemäß § 6 Abs 1 WaffenG gegen ihren Ehegatten als Zeugin ausgesagt).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010154.X01Im RIS seit
11.07.2001