RS Vwgh 1987/5/13 85/01/0154

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §49;
VStG §38;
VwRallg;
WaffG 1967 §6 Abs1;

Rechtssatz

Das Institut der Verweigerung der Zeugenaussage ist je nach Art des durchzuführenden Verfahrens - sei es vor Gerichtsbehörden oder Verwaltungsbehörden - gesetzlich verschieden gestaltet und demgemäß unterschiedlich zu beurteilen (Die Ehegattin hatte sich im gerichtlichen Strafverfahren der Zeugenaussage entschlagen, - dies führte zu einem Freispruch des Ehegatten gemäß § 259 Z 3 StPO - jedoch im anschließenden Disziplinarverfahren sowie im Verfahren gemäß § 6 Abs 1 WaffenG gegen ihren Ehegatten als Zeugin ausgesagt).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010154.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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