RS Vwgh 1987/5/13 87/18/0020

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 litc;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;

Rechtssatz

Sind die Voraussetzungen zu § 5 Abs 4 lit c StVO 1960 erfüllt, so ist die Weigerung des Lenkers sich Blut abnehmen zu lassen auch dann strafbar, wenn sich in der Folge herausstellen sollte, dass in Wahrheit eine Beeinträchtigung durch Alkohol nicht vorlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180020.X01

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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