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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 litc;Rechtssatz
Sind die Voraussetzungen zu § 5 Abs 4 lit c StVO 1960 erfüllt, so ist die Weigerung des Lenkers sich Blut abnehmen zu lassen auch dann strafbar, wenn sich in der Folge herausstellen sollte, dass in Wahrheit eine Beeinträchtigung durch Alkohol nicht vorlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180020.X01Im RIS seit
30.09.2005