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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen zur offenkundigen Unrichtigkeit der Behördenbezeichnung iSd § 62 Abs 4 AVG, wonach einem rechtsanwaltlich vertretenen Beschuldigten bewusst sein muss, dass der Landeshauptmann in einer Angelegenheit der Landesvollziehung nicht zur Berufungsentscheidung zuständig ist und sich auch aus dem Verfahrensablauf und dem Inhalt der Berufungsentscheidung kein Anlass anzunehmen war, dass der Landeshauptmann bewusst eine Zuständigkeit in der Landesvollziehung arrogieren wollte. (Hinweis auf E vom 27.2.1957, 2704/55, VwSlg 4293 A/1957, sowie E vom 3.7.1986, 85/02/0232)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180012.X01Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009