RS Vwgh 1987/5/13 87/03/0071

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG 1950 ist auch eine Berichtigung hinsichtlich der bescheiderlassenden Behörde zulässig. (Hinweis auf B VS 10.12.1986, 86/11/0007) (hier:

Bescheidentwurf mit Für die Landesregierung gefertigt, die mittels automationsunterstützte Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung wurde mit der Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" entfertigt.)

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030071.X01

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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