TE Vfgh Beschluss 2003/5/15 B513/03

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AuskunftspflichtG §4
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag des L P, ..., auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren vom 25. Jänner 2002, das bislang unerledigt geblieben sei. Auch ein in der Folge an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gerichteter Antrag (vom 1. Oktober 2002), entweder einen Auskunftsverweigerungsbescheid zu erlassen oder die gewünschte Auskunft zu erteilen, sei bisher nicht behandelt worden. Dadurch sei der Einschreiter in seinem "Recht auf Auskunft, das eines der Menschenrechte darstellt und laut Art20 Abs4 B-VG in der Bundesverfassung gewährleistet wird", verletzt worden.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beabsichtigt der Einschreiter offenbar, zur Bekämpfung der behaupteten Untätigkeit der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland beim Verfassungsgerichtshof eine diesbezügliche (Säumnis-)Beschwerde einzubringen.

Entgegen der Auffassung des Einschreiters ist jedoch nicht zu ersehen, aus welcher Bestimmung der Bundesverfassung eine derartige Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes abzuleiten wäre. Im Hinblick darauf, dass eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof demgemäß als aussichtslos anzusehen wäre, war der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

Auskunftspflicht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B513.2003

Dokumentnummer

JFT_09969485_03B00513_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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