RS Vwgh 1987/5/13 84/01/0122

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §122 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand "Untreue im Dienst" ist dann erfüllt, wenn sich das Verhalten des Arbeitnehmers unter bewusstem Verstoß gegen eine allgemeine oder durch besondere Umstände bedingte Treuepflicht gegen die rechtlich als schutzwürdig zu erachtenden Interessen des Arbeitgebers richtet. Als Untreue im Dienst ist in diesem Sinne auch die Ausübung einer Nebentätigkeit zu verstehen, wenn sie mit dem Anspruch des Arbeitgebers auf Wahrung der Arbeitsdisziplin und dienstliche Korrektheit unvereinbar ist, ohne seine Billigung ausgeübt wird und geeignet ist, seine unternehmerischen Interessen zu beeinträchtigen. Ohne Belang ist es hiebei, ob die vom Arbeitnehmer ausgeübte Nebenbeschäftigung zu einer konkreten Schädigung des Arbeitgebers geführt hat und ob sie während der Freizeit des Arbeitnehmers betrieben worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984010122.X01

Im RIS seit

18.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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