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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Erklärt sich der Betroffene erst nach Abschluss der Amtshandlung hinsichtlich der Vorführung nach Ausstellung der Bestätigung über die Abnahme des Führerscheines zur Vorführung im Sinne des § 5 Abs 4 lit a StVO bereit, so vermag dies die Strafbarkeit nicht mehr auszuschließen (Hinweis E 14.1.1981, 2547/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030231.X04Im RIS seit
01.09.2005