RS Vwgh 1987/5/13 85/18/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VStG §1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Feststellung der Behörde, der Beschuldigte habe unverschuldet von der Beschädigung an einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Leitpflock) keine Kenntnis gehabt, stellt ein - allerdings nicht zwingendes - Indiz dafür dar, ihm habe auch ein Verschulden an der Beschädigung selbst gefehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180067.X03

Im RIS seit

13.05.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten