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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Rechtssatz
Die Feststellung der Behörde, der Beschuldigte habe unverschuldet von der Beschädigung an einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Leitpflock) keine Kenntnis gehabt, stellt ein - allerdings nicht zwingendes - Indiz dafür dar, ihm habe auch ein Verschulden an der Beschädigung selbst gefehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180067.X03Im RIS seit
13.05.1987Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009