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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bundesverfassung lässt bestimmte Merkmale erkennen, die einerseits von der einfachen Gesetzgebung als für den Bescheidbegriff wesentlich vorgeschrieben werden müssen und andererseits in Anwendung und Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen nicht als unwesentlich erachtet werden dürfen, wobei sich als für den Bescheid wesentliche Voraussetzungen aus der Bundesverfassung jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt ergeben. In diesem Sinne kommt daher der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen ganz allgemein (§ 58 Abs 3 AVG 1950 iVm § 18 Abs 4 leg cit) sowie in schriftlichen Ausfertigungen eines Strafbescheides (§ 46 Abs 2 VStG 1950) wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden und ist als solcher keiner nachträglichen Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG zugänglich. (Hinweis auf E vom 15.12.1977, 0934/73).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020036.X01Im RIS seit
19.10.2005