RS Vwgh 1987/5/14 85/06/0018

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10;
VVG §4;

Rechtssatz

Art und Inhalt der Verpflichtung müssen im Zusammenhalt von Titelbescheid und Vollstreckungsverfügung d. Verpflichteten erkennbar sein, dies wird durch einen unbedeutenden Zitatfehler in der Vollstreckungsverfügung nicht vereitelt (Hinweis E 7.9.1984, 1086/84).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060018.X01

Im RIS seit

29.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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