RS Vwgh 1987/5/14 84/06/0220

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1978 §27 Abs2 litb;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auch eine Baubewilligung, welche unter Zugrundelegung einer unwirksamen Zustimmungserklärung des Eigentümers erteilt worden ist, können Rechte der Beschwerdeführer, deren Parteistellung in diesem Bauverfahren lediglich in ihrer Eigenschaft als Nachbarn begründet ist, nicht verletzt werden.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984060220.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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