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L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist (hier behauptet: Irrtum), sind rechtlich unerheblich.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060293.X01Im RIS seit
09.02.2006Zuletzt aktualisiert am
02.04.2009