RS Vwgh 1987/5/14 87/02/0049

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist mit der Verweigerung abgeschlossen, gleichgültig, ob nachher eine Aufforderung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung oder einer Blutabnahme erfolgt und ob einer solchen Aufforderung nachgekommen wird oder nicht.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020049.X01

Im RIS seit

21.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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