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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Satzung einer Weggemeinschaft für einen Interessentenweg in Tirol stellt eine Verordnung dar, die nur der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch Gemeinderat, Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung bedarf. Partei im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren ist nur jenes Organ, welches die Verordnung beschlossen hat. Bloße Mitglieder haben dabei keine Parteistellung und können Satzungsbestimmungen auch nicht beim VwGH bekämpfen (Hinweis B 2.12.1982, 82/06/0170).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984060217.X01Im RIS seit
11.07.2001